Die Ständeordnung In Edorien

In Edorien gehört jeder Einwohner einer bestimmten Stand an. Der Stand einer Person ist durch seine Geburt nicht entgültig festgelegt, er kann in der Ständeordnung sowohl auf als auch absteigen. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der Gruppe der Gemeinen und Gruppe des Adels. Als Gemeiner kann man zum Adel aufsteigen, wenn ihm durch Ritterschlag Adel bescheinigt wird oder ihm ein Lehen übertragen wird.

Als Adel kann man durch begangene Verbrechen zur Gruppe der Gemeinen absinken. Alle Nachkommen eines Adligen sind von Adel, unabhängig davon, ob diese Nachkommen aus einer ehelichen Verbindung stammten oder nicht, da edles Blut in ihren Adern fließt. Der Adelstand eines Nachkommen bleibt auch dann erhalten, wenn dessen Vorfahren durch Verbrechen den Adelsstand verloren haben. Der Adel wird in die zwei Gruppen, den Hochadel und den niederen Adel, unterteilt.

Vom Kaiser

An höchster Stelle der Ständeordnung steht der Kaiser. Der Kaiser ist der Beschützer allen Landes und damit aller seiner Bewohner. Ursprünglich hatte er allein das Recht Steuern von seinen Untertanen einzufordern. Dieses Privileg ist im laufe der Jahrhunderte durch das Lehnswesen und den Verfall der Kaisermacht stark aufgeweicht worden.

Von den Königen

Die Stammes-Könige sind die höchsten Lehnsherren ihres Stammes- oder Landesgebietes. Alle Landeslehen, welche nicht an einen Erben gehen, fallen an die Könige zurück. Man spricht dann von einem erledigtem Lehen. Der König vergibt neben Land auch Rechte als Lehen, welche man als Regalien, königliche Rechte bezeichnet.

Vom Hochadel

Den Königen folgen in der Ständeordnung die Herzöge. Diese stehen über den Grafen oder Jarle. Ihnen folgt der niedere Adel mit den Baronen oder Thegen und Rittern oder Herren. Die verschiedenen Adelstitel unterscheiden sich in der Art der Lehen welche die jeweiligen Träger innehaben. So besitzt ein Graf Lehen im Bereich der großen Regalien die ihm Grafenrechte verleihen, ein Herzog Lehen im Bereich der großen Regalien die ihm Herzogsrechte verleihen. Die einzelnen Rechte, die beispielsweise ein Graf innehaben kann können von Graf zu Graf unterschiedlich sein, da sie von seinen Lehen abhängen. Wenn die Herzöge und Grafen auch über eigenes Land verfügen, zahlen diese Steuern an den Kaiser und sind ihm 40 Tage Gefolgschaft schuldig.

Vom niederen Adel

Zum niederen Adel zählen alle Adeligen welche keine großen Regalien zum Lehen haben. Der Adelstand kann durch Geburt, durch einen Ritterschlag oder durch eine Belehnung erreicht werden.

Barone und Thegen sind Adelige, die über eigenes Land verfügen. Da die Herzöge und Grafen in der Regel auch über eigenes Land verfügen, werden die Titel Herzog, Graf und Baron zur Gruppe der Barone oder der Gruppe der Thegen zusammengefasst, wenn man von adeligen Landeigentümern spricht. Da diese Adeligen über Eigentum verfügen, zahlen sie Steuern an den Kaiser und sind ihm 40 Tage Gefolgschaft schuldig.

Herren und Ritter sind Aldelige welche nur über Lehen verfügen, die aus dem Bereich der niederen Regalien stammen. Herren und Ritter können auch besitzlos sein, ohne das Zweifel an ihrem Adel besteht. Sollte jedoch ein Herr oder ein Ritter Lehnsträger sein, so ist dieser verpflichtet seinem Lehnsherrn Abgaben aus dem Lehen weiterzuleiten und ihm Hilfe und Rat zu leisten.

Von den Gemeinen

Bei den Gemeinen unterscheidet man drei Stände, die Freien, die Hörigen oder Hintersassen und die Leibeigenen.

Von den Freien

Freisassen

Freisassen sind Bauern die Grundeigentum innehaben. Sie schulden wie alle Eigentum innehabenden dem Kaiser 40 Tage Wehrdienst im Jahr und zahlen Steuern.

Stadtbewohner

Stadtbewohner sind Kaufleute, selbstständige Handwerker und Ackerbürger, welche Bewohner einer Stadt sind. Je nach Stadtrecht können sie verschiedene Rechte und Pflichten haben. Üblicherweise sind sie dem Stadtherren 40 Tage zum Wehrdienst verpflichtet. Im Belagerungsfall kann dies aber auch erheblich länger sein. Städter werden für den Wehrdienst bei reichen Städten vom städtischen Arsenal ausgerüstet, in ärmeren Städten müssen sie eine eigene Ausrüstung mitbringen. Weiterhin müssen Städter für ein halbes Jahr Lebensmittel für ihr Haus gelagert haben, damit die Familie und sonstige Hausbewohner im Belagerungsfall nicht Hunger leiden.

Stadtbewohner zahlen je nach ihrem Einkommen und Eigentum verschiedene Steuern wie die Grundsteuer oder die Mauersteuer, die zusätzlich zu den kaiserlichen Steuern erhoben werden, an den Stadtherren.

Von den Hörigen oder Hintersassen

Hintersassen sind Gemeine ohne Eigentum. Zu ihnen zählen Pächter wie Bauern, Fischer und Jäger die das Land von einem Landbesitzer oder Landeigentümer gepachtet haben, Knechte aller Art und fahrendes Volk. Sie sind dem Kaiser nicht zum Wehrdienst verflichtet, weil sie kein Eigentum haben, das zu verteidigen wäre. Pächter zahlen jedoch als Pacht Abgaben an den jeweiligen Grundherrn und leisten ihm wenn vereinbart auch Dienste. Hörige sind nicht fehdefähig, sie müssen zudem bei Gericht einen Vormund haben, der ihr Herr ist.

Von den Leibeigenen

Leibeigene sind entweder verurteilte Verbrecher, deren Strafe lebenslängliche Zwangsarbeit ohne das Recht auf Eigentum ist, oder Kriegsgefangene, die bisher nicht ausgelöst wurden. Diese Leibeigenen können innerhalb des Kaiserreiches gekauft und verkauft werden, müssen jedoch nach den Rechten der Vormundschaft versorgt und vertreten werden.

Die Kriegsgefangen haben als Leibeigene den Sonderstatus das zur Rückkehr in ihr Heimatland freigelassen werden dürfen, wenn ein Lösegeld für sie gezahlt wird oder wurde. Leibeigene sind nicht fehdefähig, sie müssen zudem bei Gericht einen Vormund haben, der entweder ihr Herr ist oder sein offizieller Vertreter. Leibeigene dürfen ihren Herren nicht verlassen. Für sie gilt ein besonderes Strafrecht, da sie kein Wergeld zahlen können. Nach fliehenden Leibeigenen darf der jeweilige Herr auch selber fahnden und alle Rechte zur Besitzerhaltung wahrnehmen.