Das Lehnsrecht von Edorien

Das Lehnsrecht regelt die Grundherrschaft des Adels durch Besitz, Eigentum und der damit verbundenen Rechte. Es ist nach Ratschluss der Könige der Framen, der Sweben, der Agribarier, der Nevier, der Aleriten und der Warier entstanden. Es wurde festgelegt und niedergeschrieben am 15. des 12. Monats im Jahre 364 des dritten Zeitalters, unter der weisen Herrschaft des Kaisers Heinrich I dem Großen.

Von den Regalien

§1.1 Regalien sind kaiserliche oder königliche Rechte, welche an die Untertanen des kaisers oder der Könige verliehen oder käuflich erworben werden können. Man unterscheidet die großen Regalien und die kleinen Regalien (1).

§1.2 Von den großen Regalien können das Aufgebotsrecht (2), das Befestigungsrecht (3) und das Recht zur Gesetzgebung (4) nur durch den Kaiser oder die Könige verliehen werden. Die Lehnsträger solcher Lehen steigen hier durch in den herzogenstand auf. das Geleitrecht (5) und das Recht zur Gogerichtsbarkeit (6) kann vom Kaiser, den Königen oder den herzögen verliehen werden. Die Empfänger solcher Lehen steigen hierdurch in den Grafenstand auf.

§1.3 die kleinen Regalien können von allen Aldeligen verliehen werden, der belehnte steigt dadurch in den Adelsstand auf. Gekaufte kleine Regalien führen dagegen nicht zum Aufstieg in den Adelsstand.

§ 1.4 Alle verliehenen großen Regalien und alle erworbenen oder verliehenen kleinen Regalien werden vererbt. Alle verliehenen Regalien müssen aber dennoch in einer Belehung (8) vom Lehensherren übertragen werden. Sollte es keinen Erben für die verliehenen Regalien geben gilt das Lehen als erledigt und fällt an den Lehnsherrn zurück.

(1) Die kleinen Regalien umfassen folgende Rechte

  • Das Recht auf Erhebung von Zöllen in einem vertraglich bestimmten Gebiet welche für die Nutzung von Gebäuden und baulichen Einrichtungen wie Straßen und Brücken erhoben werden.
  • Das Bergrecht erlaubt Bergbau in einem vertraglich bestimmten Gebiet zu betreiben.
  • Das Salzrecht erlaubt Salz in einem vertraglich bestimmten Gebiet abzubauen oder zu gewinnen.
  • Das Mühlenrecht erlaubt Mühlen in einem vertraglich bestimmten Gebiet zu errichten und Gebühren für ihre Benutzung zu erheben.
  • Das Marktrecht erlaubt Märkte in einem vertraglich bestimmten Gebiet zu betreiben und dort Gebühren von Händlern zu verlangen oder selbst Waren anzubieten.
  • Das Recht vertraglich bestimmte Wälder zu bewirtschaften.
  • Das Recht auf Forstbann erlaubt vertraglich bestimmte Wälder zur anderen Verwendung zu roden.
  • Das Jagdrecht erlaubt in den vertraglich zuvor festgelegten Wäldern und Fluren zu jagen oder Jagdten zu veranstalten.
  • Das Recht auf Holzbericht oder Erbexenamt erlaubt Holzgerichte in einem vertraglich bestimmten Gebiet zu veranstalten und Verstöße gegen die allmenderechte nach den reichsgesetzten zu ahnden.
  • Das Fischereirecht erlaubt Fische aus einem vertraglich bestimmenden Gewässerabschnitt zu fangen oder das Recht diese fangen zu lassen.

(2) Das Recht ein Aufgebot auszuheben: Dieses Recht beinhaltet die dem Kaiser zur Heerfolge verpflichteten Freisassen und Adeligen in einem vertraglich bestimmten Gebiet ausheben und gegen den Gegner ziehen. Bei einem durch den Kaiser ausgerufenen Kriegsrecht können diese Rechte auch von allen Rittern des Reichs ausgeübt werden. Hierbei ist jedoch die Standesordnung zu beachten und entsprechend vorzugehen. Sollten höhere Stände anwesend sein oder handeln die Leute des Kaisers in dessen Auftrag, entfällt dieses Recht.

(3) Das Befestigungsrecht: Dieses Recht beinhaltet das Recht in vertraglich bestimmten Gebieten Stadtrechte zu verleihen und Burgen mit steinernen Bering zu errichten oder in bestimmten Gebieten Burgen mit steinernen Bering zu errichten.

(4) Das Gesetzgebungsrecht erlaubt den Lehnsträger, Gesetze in vertraglich bestimmten Gebieten zu erlassen und für ihre Einhaltung zu sorgen, sofern diese Gesetze nicht gegen Reichsgesetze des Kaiserreichs verstoßen.

(5) das Recht Geleit zu geben umfasst das Recht Personen überall unter die eigene Obhut zu stellen und sie, wenn diesen ein Leid wiederfahren sollte, auch zu Rächen und zu entschädigen.

(6) Das Recht auf Gogerichtsbarkeit umfasst das Recht in einer vertraglich bestimmten Grafschaft Geschworenengerichte einzuberufen und Strafrecht über alle gemeinen nach allen Reichs- und Landesgesetzen zu sprechen. Gleichsambeinhaltet das Recht zur Gogerichtsbarkeit das Recht zur Fahndung nach Gesetzesbrechern in ganzen Reich. Bei durch dem König ausgerufenen Kriegsrecht können diese Rechte auch von allen Rittern des Reichs als Standgericht ausgeübt werden.

(8) Die Zeremonie in der ein Lehen vom Lehnsherren auf den Lehnsmann übertragen wird.

Vom Allod

Der Schutz von Allod oder Eigentum an Land ist die aufgabe des kaisers. Der Eigentümer ist verpflichtet, für den Erhalt seiner Eigentumsrechte 40 Tage Kriegsdienst zu leisten und Steuern zu zahlen. Auf seinem Allod hat der Eigentümer das Recht auf alle kleinen Regalien. Ein Allod wird vererbt. Sollte es jedoch keinen Erben geben, so fällt das Allod an den jeweiligen Stammeskönig.

Vom Besitz

§3.1 die Stammeskönige sind die obersten Lehnsherrn. Alle Reichslehen sind dementsprechend Eigentum des Königs. Nicht verliehene Reichslehen kann er nach belieben verleihen. Alle Lehensrechte durch Regalien (§1) oder Besitz an Land fallen an den König zurück, wenn ein Reichslehen erledigt ist.

§3.2 Regalien und Lehnsbesitz an Land kann an Aftervasallen (2) weiter verliehen werden.

§3.3 Das Lehen wird vererbt. Alle verliehenen Lehen müssen aber dennoch in einer Belehnung vom Lehensherren übertragen werden. Sollte es keinen Erben für das Lehen geben, gilt das Lehen als erledigt und fällt an den Lehnsherrn zurück.

§3.4 Lehnsrechte können weder verpfändet, verschenkt oder getauscht werden.

(1) Reichslehen werden direkt vom König verleihen. Sollte ein Inhaber eines Reichslehens ohne Nachkommen verscheiden, so fallen die Reichslehen an den König zurück. (2) Aftervasallen sind Lehnsleute die von anderen Lehnsleuten ein Lehen weiterverliehen bekommen. Beispielsweise können Herzöge Regalien wie die Gogerichtsbarkeit an Grafen als Lehen weitergeben, obwohl sie diese Regalie von König als Lehen erhalten haben.

Von der Belehung

Bei der Belehung schwört der Lehnsmann dem Lehnsherren Dienst durch Hilfe und Rat zu leisten. Der Lehnsherr gewährt dem Lehnsmann hierfür Schutz und das Lehen. Die Belehung wird dadurch abgeschlossen, das der Lehnsherr seine Hände um die Hände seines Lehnsmanns legt. Über den genauen Umfang der Hilfe und des Rats wird vor der Belehungszeremonie ein Lehnsvertrag aufgesetzt, der von Lehnsherr und Lehnsmann besiegelt wird. Sollte der Lehnsmann vorsätzlich gegen den Lehnsvertrag verstoßen, so kann der Lehnsherr dem Lehnsmann das Lehen entziehen.