Das Fehde- und Strafrecht von Edorien

Gültigkeit des Rechts

Dieses Recht ist gültig im ganzen Kaiserreich Edorien und gilt zudem für das ganze Volk des Kaiserreichs.

Rechtsmündigkeit zu Klageerhebung

Nur die volljährigen Freien sind Rechtsmündig. Nur sie dürfen Klage erheben. Alle anderen bedürfen einen Freien als Vorsteher.

Rechtsmündigkeit zur Fehde

Alle Freie die Landsässig sind, auch Freisassen genannt, und Adelige haben das Recht zur Fehdeführung, wenn diese Volljährig sind. Die Fehde ein Feindschaftsverhältnis zwischen einem Unrechttäter und seinem Opfer. Den Adeligen stehen alle Fehdeformen zu, dem Freisassen nur die Blutfehde.

Das Fehderecht

Blutfehde Fehdegrund

Grund zur Fehde können Ehrkränkungen, Ehebruch, Körperverletzung oder Tötung eines Familienmitglieds, Raub oder Tötung von Leibeigenen oder Vieh sein.

Fehdeführung

Der Kampf der Gegner ist dann auf Ausrottung des anderen bedacht. Erlaubte Rachehandlungen sind Tötung, Heimsuchung, Hausfriedensbruch und Brandstiftung.

Fehdeankündigung

Eine Fehde muss durch eine förmliche Kriegserklärung, die Absage, Aufsage oder Widersage, eröffnet werden. Mit der Absage kündigt man alle bestehenden Bindungsverhältnisse an den Gegner auf und erklärt den Kriegszustand, der nach neun Tagen jederzeit in Kampfhandlungen übergehen kann. Hierdurch legitimiert man seine Selbsthilfe. Die Kriegserklärung wird mündlich durch einen Boten überbracht, der ein entblößtes Schwert trägt. Daneben kann die Absage schriftlich mittels eines Fehdebriefes erfolgen, den der Bote an die zu Befehdeten überreicht.

Die Absage soll die Anrede des Gegners, die Nennung des Absenders, den Streitgegenstand und die Namen der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen enthalten. Verwandte und Vasallen, die nicht angegriffen werden sollten, müssen ebenfalls namentlich angeführt werden. Auch die Fehdehelfer müssen ihre Parteinahme für den Fehdeführer erklären. Zwischen Absage und ersten feindlichen Handlungen muss ein Zeitraum von neun Tagen liegen; allen Beteiligten soll genügend Zeit gelassen werden, sich für die Auseinandersetzung zu rüsten und Helfer um sich zu scharen.

Fehdebeendigung

Die Fehde kann durch die Totschlagsühne beendet werden, welcher ein Waffenstillstand oder ein Friede vorausgeht.

Ruhezeiten für die Fehde

Königsfriede und Gerichtsfriede: Die Ausübung des Fehderechts muss ruhen, wenn man sich beim König oder Kaiser befindet, oder zu ihm geht oder von ihm kommt. Auch kann der König einem Einzelnen besonderen Königsfrieden erteilen. Auf gleiche Weise wie beim König soll man Frieden halten, wenn einer an der Gerichtsstelle ist, oder dahin geht, oder von dorther kommt.

Verzicht auf das Fehderecht

Wenn ein Verletzter auf sein Fehderecht verzichtet, wird jener, der verletzt wurde, vor das zuständige Gericht gezwungen und bei Schuld nach dem jeweiligen Recht verurteilt. Darauf treten beide Parteien in ihren vorigen Friedensstand zurück.

Ritterfehde

Fehdegrund

Jedes Verbrechen oder jede Streitigkeit um Ehre, Besitz, Rechte oder Eigentum, die in einem Recht niedergelegt sind, und nicht schon durch die Blutfehde abgedeckt werden, können Grund einer Ritterfehde sein. Auch eine abgewiesene Klage oder ein verweigertes Gerichtsurteil sind Gründe.

Fehdehandlungen und Fehdeziele

Kriegsziel in einer Ritterfehde ist es, seinen Gegner zu zwingen, seinen Rechtsanspruch anzuerkennen und sich zu einer Einigung bereit zu erklären. Ist dies nicht möglich, versucht man ihm möglichst großen Schaden zuzufügen, wenn nötig ihn sogar wirtschaftlich zu ruinieren. In der Ritterfehde sind die Mittel erlaubt die keinen heimtückischen Mord, keine Tötung oder körperliche Schädigung von Gefangen aus der befehdeten Familie, keine Enteignung von Liegenschaften und keine Heimsuchung beinhalten. Diese sind nur Bestandteil der Blutfehde.

Fehdeankündigung

Die Fehdeankündigung entspricht im Ablauf der der Blutfehde.

Beendigung einer Fehde

Unterliegt einer in der Ritterfehde, so ist er gezwungen Unfehde zu schwören, d.h. er musste zusichern, den Fehdezustand als beendet zu erklären und von seiner Seite aus auf jegliche Rache zu verzichten. Der Sieger kann dann seine Bedingungen stellen.

Wollten beide Parteien die Fehde beenden, auch wenn kein Sieger feststeht, können sie gemeinsam einen Frieden schließen. Sie schwören dafür gegenseitig den Sühneeid. Man beendet so die Feindseligkeiten, ohne dass die einzelnen Fehdehandlungen gegeneinander aufgerechnet werden. Geldforderungen, Gefangenenaustausch u.ä. werden in separaten Absprachen ausgehandelt. Die Sühne kann durch einen unbeteiligten Dritten in die Wege geleitet werden.

Ruhezeiten für die Fehde

Die Ruhezeiten für die Fehde entsprechen der der Blutfehde.

Unrechte Fehde

Bei Führung einer urechten Ritterfehde wird man zu einem landschädlichen Herrn erklärt. Hierbei werden die unrechtmäßigen Fehdehandlungen nach den Regeln des Strafrechts geahndet.

Verzicht auf das Fehderecht

Bei Verzicht auf das Fehderecht gelten die gleichen Regeln wie bei der Blutfehde.

Nothilfe

Alle Einwohner haben das Recht Straftaten die gegen sie oder andere begangen werden auch durch Waffeneinsatz zu verhindern und mit diesen Waffen zu versuchen den Täter festzusetzen so das er sich nicht dem Gericht entziehen kann.

Das Gogericht

Zu den Geschworenen

Der Kaiser, die Könige und ihre Grafen haben das Recht Geschworene aus dem Volk für das Gericht zu benennen. Der Angeklagte hat das Recht Geschworene abzulehnen sie in seinem Rechtsstreit in der Gegenpartei eingebunden sind. Das gleiche Recht hat der Ankläger. Diesen Forderungen ist in jedem Fall zu folgen.

Zum Ablauf des Gerichts

Der Kläger, der Angeklagte als auch die Zeugen werden vor Gericht gezwungen. Es werden zwölf Geschworene ausgewählt. Diese fällen das Urteil über schuldig oder unschuldig nach Anhörung aller Zeugen der Kläger und des Anklägers. Die Höhe der Strafe wird von der Kaiser, den Königen oder ihre Grafen festgelegt, sofern es hierfür keine festgelegte Strafzahlung gibt.

Von Vorsitz des Gerichts

Der Kaiser kann nur unter Vorsitz eines Königs, Könige können nur unter Vorsitz des Kaisers vor Gericht gestellt werden. Herzöge können nur unter Vorsitz eines Königs vor Gericht gestellt werden, Grafen nur unter Vorsitz eines Herzogs, Königs oder Kaisers vor Gericht gestellt werden.

Vom Götterurteil

Sofern die Tat eines Angeklagten nicht offenkundig ist, steht dem Angeklagten, so er ein Freier oder Adeliger ist, das Recht auf ein Götterurteil zu. Dies soll durchgeführt werden durch die Hand der Gerechtigkeit, durch die Wasserprobe oder durch Zweikampf. Beim Zweikampf sollen die Kämpfer vergleichbare Waffen wählen. Bei der Wasserprobe hohle der angeklagte ein Metallstück aus einem Kessel mit kochendem Wasser.

Zu den Urteilen des Strafrechts

Wenn ein Freier oder Höriger geschädigt wurde, so zahle der Täter, so er ein Freier oder Höriger ist, das Wergeld als Ersatz an den geschädigten oder seine Sippe. Zur Sühne des gebrochenen Friedens zahle er das Sühnegeld an den König oder seinen Grafen. Wenn der Täter aber ein Leibeigener ist so bekomme er pro Pfennig einen Tag im Stock ab 10 Pfennigen aber einen Stockschlag. Wenn mehr als 1800 Pfennige zu zahlen wären so soll er mit dem Schwert gerichtet werden. Wenn der Verletzte ein Leibeigener ist so zahle der Täter die Hälfte der Pfennige, wenn der Verletzte ein Herr oder Baron ist, so werden die Pfennige verdoppelt, wenn der ein Graf ist vervierfacht, wenn er ein Herzog ist, verachtfacht, wenn er ein König ist versechzehnfacht und wenn er der Kaiser ist verzweiunddreißigfacht.

Wenn die Pfennige des Täters nicht reichen:

Reicht das Eigentum des Täters nicht aus um die Pfennige zu zahlen so werde er zu einem Leibeigenen und seine Kinder besitzlos. Der Ehepartner behalte aber seinen Teil, den er in die Ehe gebracht hat. Auch sei die Ehe für geschieden erklärt und seine Kinder ihm entzogen. Er selber aber sei Eigentum des Geschädigten. Die Pfennige aber fallen entsprechend den Anteil der Pfennige an der Gesamtstrafe dem Verletzten als Wergeld und dem König oder seinem Grafen als Sühnegeld zu.

Von denen die Vogelfrei werden

Wenn einer sich dem Urteilsspruch eines Gerichtes entzieht, indem er geflohen ist, so sei er für Vogelfrei erklärt und darf von jedem als Leibeigener gefangen oder getötet werden.

Recht auf Gnade

Die Könige und der Kaiser haben das Recht, Verurteilten Gnade widerfahren zu lassen. Wird ein Recht auf Gnade gewünscht, so soll die Strafe so lange ausgesetzt werden, bis ein Urteil des Kaisers oder des Königs gefallen ist.

Zu den Straftaten

Hochverrat, Verrat, Gefährdung des Reiches

§1 Hochverrat

gegen das Kaiserreich, eines der Königreiche oder gegen den Bund: Wer es unternimmt, durch Einsatz von Gewalt oder Zauberei oder durch Androhung von dieser

  1. den Bestand des Kaiserreichs zu beeinträchtigen oder
  2. die auf dem ewigen Bündnisvertrag der Königreiche beruhende Ordnung zu ändern,
  3. das Gebiet eines Königreiches ganz oder zum Teil einem anderen Königreich des Kaiserreichs einzuverleiben oder einen Teil eines Königreichs von diesem abzutrennen oder
  4. die auf dem Lehnsrecht des Königreichs beruhende Ordnung zu ändern, werde zu 8000 bis 24000 Pfennigen Sühnegeld verurteilt.

Der Versuch ist strafbar.

§ 2 Verrat

Wenn einer gegen seine Pflicht zu Gefolgschaft gegenüber seinen Kaiser, oder Lehnsherren verstößt, indem er zum Feind überläuft oder für ihn arbeitet, der werde zu werde zu 4000 bis 24000 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.

§ 3 Fortführung verbotener Bünde

Wer an einer Fortführung eines verbotenen Bundes teilnimmt, werde zu 4000 bis 12000 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.

§ 4 Verunglimpfung des Reiches und seiner Symbole

Wer das Reich und seiner Symbole verunglimpft, werde zu 60 bis 400 Pfennigen Sühnegeld und dem entsprechendem Wergeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.

§ 5 Begriff des Reichsgeheimnisses

Reichsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der des Kaiserreichs und seiner Königreiche abzuwenden.

§ 6 Spionage

Wer ein Reichsgeheimnis

  1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
  2. sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder
  3. öffentlich bekanntmacht,

werde zu 1000 bis 10000 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.

§ 7 Verweigerung der Gefolgsschaft

Wenn einer sich weigert, Gefolgschaft zum Kaiser oder zu seinem Lehnsherren zu leisten, so werde er zu je 1000 Pfennigen Sühnegeld pro Gemeinen des Aufgebots und zu 10000 Pfennigen Sühnegeld pro Ritter des Aufgebots verurteilt.

§ 8 Nichtleistung der Gefolgsschaft

Wenn einer botschaftlichen Auforderung zur Gefolgschaft ohne durch Krankheit, Verletzung oder Behinderung oder durch einen anderen Grund höherer Gewalt nicht nachkommt, werde zu je 500 Pfennig Sühnegeld pro Gemeinen seines zu leistenden Aufgebots und zu 5000 Pfennigen Sühnegeld pro Ritter des zu leistenden Aufgebots verurteilt.

§ 11a Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Reiche

Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, werde zu 10 bis 200 Pfennigen Sühnegeld und dem entsprechendem Wergeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.

§ 11b Voraussetzungen der Strafverfolgung

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn das Kaiserreich zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und dem Kaiserreich die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.

§ 12 Nebenfolgen

Neben einem Sühnegeld, wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt, kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen, aberkennen.

§ 13 Einziehung

Gegenstände die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen können werden eingezogen.

Widerstand gegen die Herrschaftsgewalt

§ 1 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

Öffentliche Aufforderung zu Straftaten werde mit dem zehnten Teil des Wergeldes und Sühnegeldes bestraft.

§ 2 Gefangenenbefreiung

Gefangenenbefreiung aus rechtmäßiger Haft wird mit der Hälfte des Wergeldes und des Sühnegeldes bestraft, weswegen der Gefangene festgehalten wurde. Der Versuch ist strafbar.

§ 3 Nebenfolgen

Neben einem Sühnegeld wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen aberkennen.

§ 4 Einziehung

Gegenstände, die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen können, werden eingezogen

Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 1 Heimsuchung

Wer unerlaubt in ein Wohnhaus eines Freien eindringt wird zu wenigstens 500 Pfennigen Sühnegeld und einer der Tat entsprechendem Wergeld verurteilt.

§ 2 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

Androhungen von Straftaten werden durch den zehnten Teil des Wergeldes und Sühnegeldes bestraft.

§ 3 Standes- und Amtsanmaßung

Standes- und Amtsanmaßung werden pro Stufe in der Standesordnung mit je 10 Pfennigen Sühnegeld und der dem entstandenen Schaden entsprechendem Wergeld bestraft.

§ 4 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird zu 100 Pfennigen Sühnegeld und dem dadurch entstandenen Schaden an Wergeld verurteilt.

§ 5 Belohnung und Billigung von Straftaten

Wer eine rechtswidrige Tat belohnt wird zur gleichen Zahlung des Sühnegeldes und Wergeldes für die entsprechende Straftat verurteilt.

§ 6 Missbrauch von Notglocken und anderen Nothilfemitteln

Wer absichtlich oder wissentlich

  1. Notzeichen missbraucht werde zu 5 Pfennigen Sühnegeld verurteilt
  2. ihre Funktion beschädigt um sie unwirksam zu machen werde zu 1000 Pfennigen Sühnegeld und der Menge an Wergeld verurteilt, die der Tat gefolgten Schäden entsprechen.

§ 7 Nebenfolgen

Neben einem Sühnegeld wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen aberkennen.

§ 8 Einziehung

Gegenstände, die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen können, werden eingezogen.

Lügen und Meineid

§ 1 Lügen ohne zu schwören

Wer vor Gericht lügt, wird mit 1000 Pfennigen an Sühnegeld bestraft.

§ 2 Meineid

Wer einen Meineid schwört, wird mit 2000 Pfennigen an Sühnegeld bestraft.

§ 3 Aussagenotstand

Hat ein Zeuge sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.

§ 4 Verleitung zum Meineid

Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet werde zu mindestens 2000 Pfennigen an Sühnegeld bestraft. Der Versuch ist strafbar.

§ 5 Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt

Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.

§ 6 Nebenfolgen

Neben einem Sühnegeld wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen aberkennen.

§ 7 Einziehung

Gegenstände, die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen können, werden eingezogen.

Straftaten, welche sich auf Religion beziehen

§ 1 Störung der Religionsausübung

Wer den Götterdienst oder einer götterdienstliche Handlung einer Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder an einem Ort, der dem Götterdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird zu 50 bis 200 Pfennigen bestraft.

§ 2 Störung einer Bestattungsfeier

Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, werde zu 50 bis 200 Pfennigen bestraft.

§ 3 Nekromantie

Wer Untote beschwört oder dies versucht, der werde zu 4000 Pfennigen Sühnegeld verurteilt.

§ 4 Dämonologie

Wer Dämonen beschwört oder dies versucht, der werde zu 4000 Pfennigen Sühnegeld verurteilt.

§ 5 Anbetung von dunklen Göttern oder Praktizierung von verbotenen Religionen

Wer Dämonen oder die Chaos schaffenden Riesen durch Opfer verehrt oder Anhänger einer verbotenen Religion ist, der werde zu 4000 Pfennigen Sühnegeld verurteilt.

§ 6 Nebenfolgen

Neben einem Sühnegeld wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen aberkennen.

§ 7 Einziehung

Gegenstände, die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen können, werden eingezogen.

Beleidigung und üble Nachrede

§ 1 Beleidigung

Wer andere beleidigt, werde zu einem Wergeld von 5 bis zu 500 Pfennigen und einem Sühnegeld von 1 bis zu 100 Pfennigen verurteilt.

§ 2 Üble Nachrede oder Rufmord

Wer über andere übles behauptet ohne es beweisen zu können, werde zu einem Wergeld von 10 bis zu 1000 Pfennigen und einem Sühnegeld von 1 bis zu 100 Pfennigen verurteilt.

§ 3 Wechselseitig begangene Beleidigungen

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.

Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit

§ 1 Sexueller Missbrauch Unmündiger

Wer Unmündige sexuell missbraucht wird zu 100 bis 8000 Pfennigen Wergeld und zu 100 bis 1000 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.

§ 2 Vergewaltigung

Wer andere vergewaltigt wird zu 8000 Pfennigen Wergeld und 800 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.

§ 3 Mord

Der Mörder der den Getöteten verbirgt, werde mit 24000 Pfennigen Wergeld und 2500 Sühnegeld bestraft. Der Versuch ist strafbar.

§ 4 Totschlag

Der Totschläger der den Getöteten nicht verbirgt, werde zu 8000 Pfennigen Wergeld und 800 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.

§ 5 wer einen hilflosen Menschen aussetzt

Werde zu maximal 8000 Pfennigen Wergeld und 800 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.

§ 6 fahrlässige Tötung

Wer jemanden durch hohe Unachtsamkeit tötet, werde zu maximal 2000 Pfennigen Wergeld und maximal 200 Pfennigen Sühnegeld verurteilt.

§ 7 Körperverletzung durch einen Angriff

Wer jemanden absichtlich, ohne Not, am Körper verletzt, der werde zu maximal 4000 Pfennigen Wergeld und maximal 400 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.

§ 8 Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, der werde zu einem Wergeld von maximal 1000 Pfennigen Wergeld und maximal 100 Pfennigen Sühnegeld verurteilt.

§ 9 Verfluchen von Personen

Wer durch einen Fluch auf eine Person diesen Schaden zufügt, der werde zu einem dem Schaden entsprechendem Wergeld nach der Art des Fluches und zu einem entsprechendem Sühnegeld verurteilt.

§ 10 Nebenfolgen

Neben einem Sühnegeld wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen aberkennen.

§ 11 Einziehung

Gegenstände die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen können, werden eingezogen.

Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 1 Menschenraub

Wer freie und hörige Menschen raubt, verschleppt oder entführt, werde mit bis zu 2000 Pfennigen Wergeld und bis zu 200 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.

§ 2 Freiheitsberaubung

Wer einen Menschen ohne Recht einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, werde zu einem Wergeld entsprechend der Länge der Gefangenschaft und 100 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.

§ 3 Nötigung und Bedrohung

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung nötigt, werde zu bis zu 1500 Pfennigen Wergeld und bis zu 150 Pfennigen Sühnegeld verurteilt.

§ 4 Zauberei zur Beherrschung

Wer jemanden verhext, um ihn zu einer Handlung zu zwingen, der werde zu mindestens 4000 Pfennigen Sühnegeld und den Pfennigen verurteilt, welche die Handlungen des Beherrschten an Schaden verursachten.

§ 5 Verfluchen von Personen

Wer Personen verflucht, der werde zu 8000 Pfennigen an Sühnegeld und den Pfennigen an Wergeld verurteilt, welche dem Schaden des Fluches entsprechen.

§ 6 Nebenfolgen

Neben einem Sühnegeld wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehenzu empfangen aberkennen.

§ 7 Einziehung

Gegenstände, die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen können werden, eingezogen.

Diebstahl Raub, Erpressung, Wilderrei und Hehlerei

§ 1 Diebstahl

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, der werde bis zu 1800 Pfennigen an Wergeld und 180 Pfennigen an Sühnegeld verurteilt.

§ 2 Unbefugter Gebrauch eines Gegenstandes oder Tieres

Wer Dinge oder Tiere gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, der werde zu maximal 500 Pfennigen Wergeld und 50 Pfennigen Sühne verurteilt.

§ 3 Entziehung von astraler Energie

Wer einem Zauberkundigen durch einen Zauber ohne Not seiner Astralen Kräfte beraubt, der werde zu maximal 500 Pfennigen Wergeld und 50 Pfennigen Sühne verurteilt.

§ 4 Raub

Wer andere beraubt, werde zu 1000 bis 4000 Pfennigen an Wergeld und 100 bis 400 Pfennigen an Sühnegeld verurteilt.

§ 5 Erpressung

Wer einen Menschen erpresst, der werde zu 500 bis 2000 Pfennigen an Wergeld und 50 bis 200 Pfennigen an Sühnegeld verurteilt.

§ 6 Räuberische Erpressung

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

§ 7 Hehlerei

Wer wissentlich eine Sache ankauft, die ein anderer gestohlen oder geraubt hat, wird wie ein Dieb wegen Diebstahl verurteilt.

§ 8 Jagdwilderei

Die Wilderei wird wie Diebstahl bestraft.

§ 9 Fischwilderei

Die Fischwilderei wird wie Diebstahl bestraft.

§ 10 Nebenfolgen

Neben einem Sühnegeld, wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt, kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen, aberkennen.

§ 11 Einziehung

Gegenstände die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen können, werden eingezogen.

Strafbarer Eigennutz, Betrug und Untreue

§ 1 Betrug

Wer Andere durch Lügen in die Irre führt und diese so zu seinem Nutzen einen Schaden erleiden z.B. durch Kauf von unbrauchbaren Gegenständen, so werde er mit einem Wergeld von mindestens 500 Pfennigen und einem Sühnegeld von 100 Pfennigen bestraft.

§ 2 Untreue

Wer Besitz oder Eigentum anderer verwalten soll, dies aber nicht zu nutzen seines Herren, sondern zu seinem Nutzen verwendet, der soll mit einem Wergeld in doppelter Höhe des entstandenen Schadens, wenigstens aber 500 Pfennige, und einem Sühnegeld in Höhe von 100 Pfennigen bestraft werden.

§ 3 Urkundenfälschung

Wer Urkunden fälscht oder diese in Umlauf bringt oder verwendet, der werde zu 1400 Pfennigen Wergeld an die Geschädigten und 1400 Pfennigen Sühnegeld verurteilt werden.

§ 4 Wucher

Wer Güter teurer verkauft als es die Reichsgesetze maximal erlauben, der wird zu 8000 Pfennigen Sühnegeld verurteilt.

§ 5 Verletzung des Briefgeheimnisses

Wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder sonst wie an seinen Inhalt gelangt, werde zu maximal 500 Pfennigen Wergeld und zu maximal 50 Pfennigen Sühnegeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.

§ 6 Falschmünzerrei

Wer Münzen oder Wechsel nachmacht und ihn Verkehr bringt, wird zu 1400 Pfennigen Sühnegeld und der dem Schaden entsprechenden Menge an Wergeld verurteilt. Der Versuch ist strafbar.

§ 7 Nebenfolgen

Neben einem Sühnegeld wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen aberkennen.

§ 8 Einziehung

Gegenstände die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen können, werden eingezogen.

Sachbeschädigung, gemeingefährliche und gemeinschädliche Straftaten

§ 1 Sachbeschädigung

Wer Dinge oder Tiere absichtlich beschädigt oder zerstört der werde zum doppelten Wert des Dings an Wergeld und zum zehnten Teil des Wertes an Sühnegeld verurteilt. Wer dagegen Dinge aus Unachtsamkeit beschädigt oder zerstört der werde zum Wert des Dings an Wergeld verurteilt.

§ 2 Brandstiftung

Wer Brände absichtlich legt, um andere zu schädigen, der werde zu mindestens 4000 Pfennigen Wergeld und 1000 Pfennigen Sühnegeld verurteilt.

§ 3 Fahrlässige Brandstiftung

Wer Brände aus Unachtsamkeit erzeugt, der werde zu den Pfennigen an Wergeld verurteilt durch den der Schaden ersetzt werden kann.

§ 4 Brunnen und Gewässerverunreinigung

Wer Brunnen oder Gewässer vergiftet, der werde zu 24000 Pfennigen an Sühnegeld und dem doppelten Wergeld verurteilt, was an Schaden durch seine Tat entstanden ist.

§ 5 Verfluchen von Eigentum

Wer Boden oder Tiere von anderen verflucht, der werde zu 4000 Pfennigen an Sühnegeld und den Pfennigen an Wergeld verurteilt, welche dem Schaden des Fluches entsprechen.

§ 6 Nebenfolgen

Neben einem Sühnegeld wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen aberkennen.

§ 7 Einziehung

Gegenstände die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen können, werden eingezogen.

Straftaten im Amt

§ 1 Bestechlichkeit

Wer sich in einem Amt bestechen lässt, der werde zu so vielen Pfennigen Sühnegeld und Wergeld verurteilt wie seinen Fehlhandlung verursacht hat. Der Versuch ist strafbar.

§ 2 Bestechung

Wer einen Amtsinhaber besticht, der werde zu so vielen Pfennigen Sühnegeld und Wergeld verurteilt, wie seine Fehlhandlung verursacht hätte oder hat. Der Versuch ist strafbar.

§ 3 Unterlassen der Diensthandlung

Wer eine Aufgabe die ihm von Amts wegen vorsätzlich unterlässt, der werde zu so vielen Pfennigen Sühnegeld und Wergeld verurteilt wie seine Fehlhandlung verursacht hat.

§ 4 Rechtsbeugung

Wer Rechte im Amt vorsätzlich falsch auslegt, der werde zu so vielen Pfennigen Sühnegeld und Wergeld verurteilt, wie seine Fehlhandlung verursacht hat.

§ 5 Nebenfolgen

Neben einem Sühnegeld wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus Lehen zu empfangen aberkennen.

§ 6 Einziehung

Gegenstände, die zur Ausführung der Verbrechen gedient haben oder solche, die zu eines weiteren Verbrechen dieser Art dienen können, werden eingezogen.